Maslaha (Gemeinwohl)
Das Gemeinwohl als Rechtsquelle; warum der Prophet ﷺ Abdullah ibn Ubayy verschonte.
Hijri 5 AH n. Chr. ca. 626 n. Chr.
Maslaha (مصلحة) — Gemeinwohl, das Wohl der Menschen — ist eine der Quellen des islamischen Rechts: Der muslimische Herrscher oder Rechtsgelehrte wägt ab, was der Ummah nützt, und entscheidet danach — in Fragen, zu denen die heiligen Texte schweigen.
Definition
Maslaha bedeutet Gemeinwohl oder öffentliches Interesse. Ein Herrscher, Jurist oder Faqih erwägt, was der Ummah guttut, und stützt darauf seine Entscheidungen — unter Abwägung von Nutzen und Nachteil — als eine anerkannte Quelle der Schari’a.
Wie es in der Sīra erscheint
Der klassische Beleg ist die Weigerung des Propheten ﷺ, Abdullah ibn Ubayy nach seinem Verrat bei al-Muraysi’ hinrichten zu lassen (siehe Der Zug gegen Banu al-Mustaliq und Nifaq (Heuchelei)). Als Umar (ra) drängte, den Heuchler zu töten, lehnte der Prophet ﷺ ab: „Lass ihn, damit die Leute nicht sagen, Muhammad tötet seine eigenen Gefährten.“ Er wog die Folgen ab und urteilte, dass der Schaden für das Ansehen des Islam — und die zu erwartende Abwendung der vielen Anhänger Abdullah ibn Ubayys — den Nutzen überwiege. Später merkte er gegenüber Umar an, hätte er ihn damals getötet, wären viele Heuchler geblieben; so aber wurden die meisten von ihnen wahre Muslime. Umar schloss daraus: „Wallahi, die Meinung des Propheten ﷺ ist immer gesegneter als meine.“
Belege
- Die oben genannte Entscheidung des Propheten ﷺ, einer von einem Dutzend solcher Belege für die Maslaha.
- Yasir Qadhi leitet daraus ab, dass ein gutes Bild des Islam bei anderen zu pflegen Teil der Religion ist — Außenwirkung zählt, nicht um des Egos willen, sondern um des Ansehens des Islam willen; der Muslim muss deshalb gewissenhaft und ehrlich sein.
Lehren — die richtige Reichweite (und eine Warnung)
Maslaha greift nur dort, wo die Texte schweigen — in Bereichen, die die Schari’a nicht geregelt hat —, niemals gegen einen ausdrücklichen Text des Korans oder der Sunnah. Das ist die Position der vier klassischen sunnitischen Rechtsschulen: Es gibt keine Maslaha im Widerspruch zu einem Text; wo ein Gebot ausdrücklich ist, liegt die Maslaha im Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten. Yasir Qadhi warnt vor dem modernen Missbrauch — „Progressive“, die sich auf Maslaha berufen, um klare koranische und prophetische Bestimmungen, die ihnen nicht zusagen, zu übergehen oder auszuhöhlen. Selbst im Fall Abdullah ibn Ubayys bekräftigt Umars Schluss, dass die Rechtleitung des Propheten ﷺ mehr Barakah trägt als jede menschliche Erwägung.
Querverweise
Muhammad ﷺ · Abdullah ibn Ubayy ibn Salul · Umar ibn al-Khattab (ra) · Der Zug gegen Banu al-Mustaliq · Nifaq (Heuchelei) · Medina (Yathrib)
Quellen
- S008 — Yasir Qadhi Seerah EP 051–060 (besonders EP 055, „Maslaha in Islam“).
- Die Episode um Abdullah ibn Ubayy ist in Sahih Bukhari und Muslim überliefert; Maslaha als Rechtsquelle ist Gegenstand des klassischen Usul al-Fiqh in allen vier sunnitischen Schulen.